Die Arbeitszeit ist begrenzt

Durch das Arbeitszeitschutzgesetz (AZG) sind neue Regelungen zur Durchschnitts- und Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer erlassen worden. Danach darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 60 Arbeitsstunden. Hier handelt es sich um zwingende Regelungen, die als Arbeitnehmerschutz Wirkungen in allen relevanten Feldern entfalten.

Regulär geht das AZG von einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden an sechs Werktagen, also 48 Stunden wöchentlich aus. Die tariflichen Wochenarbeitszeiten sind zumeist deutlich geringer. Die Stunden müssen nicht exakt auf die einzelnen Wochentage verteilt sein. Vielmehr ist ein Ausgleich innerhalb von 24 Wochen erlaubt - wenn die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden beachtet wird. Somit ist genügend Spielraum für flexible Arbeitszeitmodelle und moderne Gleitzeitregelungen gelassen.

Die Höchstarbeitszeiten gelten auch in Bezug auf Nebentätigkeiten. Hat ein Arbeitnehmer zwei Arbeitsverhältnisse, so muss er die Höchstarbeitszeitgrenzen einhalten. Unter Umständen treffen den Arbeitgeber hier auch Pflichten, wenn er von der Nebentätigkeit und deren Modalitäten weiß.

Das Gesetz regelt zudem Ruhezeiten; das sind die Zeiten zwischen den Arbeitstagen. Das Gesetz geht von einer Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen von elf Stunden aus.

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit und können daher als Ruhezeiten mitgezählt werden. Jede noch so kurze Arbeit unterbricht jedoch den Ruhezeitraum, sodass abermals eine Ruhezeit von elf Stunden folgen muss.

Ausnahmen sind in einigen Branchen gestattet, so zum Beispiel in Krankenhäusern, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Verkehrsbetrieben, Rundfunk und in der Landwirtschaft. Hier kann die Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden.

In der Verkehrsbranche gelten darüber hinaus detaillierte Regelungen zu Lenkzeiten. Hier sind erheblich mehr und längere Ruhezeiten und Pausen während der Arbeit vorgesehen.

Auch Pausen müssen dem Arbeitnehmer zwingend spätestens nach sechs Stunden ermöglicht werden; bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Diese Pausen müssen dem Arbeitnehmer auch tatsächlich, nicht nur durch eine imaginäre Pausenregelung, ermöglicht werden.

Für Jugendliche gelten im JArbSchG noch restriktivere Regelungen.

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