Muster: Wettbewerbsbeschränkung

Wegen eines Wettbewerbsverbotes während des Arbeitsverhältnisses vgl.  336005 Muster: Wettbewerbsverbot.

Grundmuster einer Wettbewerbsvereinbarung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ Wettbewerbsvereinbarung

1. Wettbewerbsverbot

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von .......... Monaten/Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder ein Arbeitsverhältnis zu einem mit der Firma in Wettbewerb stehenden Unternehmen zu begründen, weder mittelbar noch unmittelbar bei einem oder für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken oder sich an einem solchen zu beteiligen und auch nicht ein solches Unternehmen in irgendeiner Art zu unterstützen.

Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf das Gebiet ..................................................................................................

Das Arbeitsgebiet der Firma erstreckt sich auf nachfolgende Bereiche/Branchen ..................................................................................................

Alternativ:

1. Wettbewerbsbeschränkung

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von ............ Monaten/Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a) nicht für Unternehmen in den folgenden Bereichen tätig zu

sein ..........................................................

...............................................................

b) nicht für folgende Unternehmen tätig zu sein: .................

...............................................................

........................................................

c) nicht in Wettbewerb zu treten mit der Firma in den nachfolgen-

den Bereichen ...............................................................

...............................................................

und in folgenden, räumlich bezeichneten Gebieten:

...............................................................

...............................................................

2. Inhalt und Umfang der Wettbewerbsvereinbarung

Verboten ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit; dies beinhaltet das Verbot weder ein Arbeitsverhältnis zu einer mit der Firma in Wettbewerb stehenden Unternehmen zu begründen noch ein Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen noch ein solches mittelbar oder unmittelbar, allein oder mit anderen zu betreiben.

In Wettbewerb stehende Unternehmen (Konkurrenzunternehmen) sind alle im In- oder Ausland betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform einschließlich Neben- und Filialbetrieben, die gleiche oder ähnliche Produkte herstellen oder vertreiben wie diese Firma und deshalb mit dieser Firma im Wettbewerb stehen.

Die Wettbewerbsververeinbahrung wirkt sich bei allen Tätigkeiten des Arbeitnehmers aus, wo unternehmerische Geschäftsinteressen der Firma betroffen sind und ist abhängig von der jeweiligen Produktion und dem Stand von Forschung, Entwicklung und Technik zu dem Zeitpunkt, in dem das Wettbewerbsverbot wirksam wird. Die Wettbewerbsvereinbarung betrifft alle dem Arbeitnehmer irgendwie bekannt gewordenen oder als wettbewerbsschutzwürdig bezeichneten Produkte und Verfahren. Die Wettbewerbsvereinbarung umfasst auch jegliche Unterstützung einer Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb von Konkurrenzprodukten durch einen neuen Arbeitgeber.

Hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Zweifel, ob ein Wettbewerbsverbot vorliegt, ob er für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist oder in einem konkurrenzrelevanten Bereich arbeitet, hat er sich unverzüglich mit der Firma in Verbindung zu setzen, die entsprechenden Auskünfte zu geben und die entsprechenden Fragen abzuklären.

3. Entschädigung

Dem Arbeitnehmer wird für die Dauer der Wettbewerbsvereinbarung eine Entschädigung gezahlt, die für jedes Jahr des Verbots .....% der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt, mindestens jedoch die Hälfte des vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts.

Die Karenzentschädigung wird am Schluss eines jeden Monats fällig.

Auf die Karenzentschädigung wird alles angerechnet, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 1/10 übersteigen würde. Wenn der Arbeitnehmer gezwungen ist, durch das Wettbewerbsverbot seinen Wohnsitz zu verlegen, dann tritt an die Stelle der Erhöhungen um 1/10 eine solche um 1/4.

4. Auskunftspflichten

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Kündigungsfrist als auch während der Dauer der Wettbewerbsbeschränkung/des Wettbewerbsverbots unaufgefordert und unverzüglich
  1. Name und Anschrift des jeweiligen neuen Arbeitgebers mitzuteilen;
  2. andere Arten seiner beruflichen Tätigkeit, seinen Arbeitsbereich und Arbeitsort mitzuteilen;
  3. jeden Wohnsitzwechsel, auch die seiner Vertragspartner, bekannt zu geben;
  4. Auskunft über die Höhe seiner Bezüge zu geben und jede Änderung mitzuteilen unter Vorlage der sich darauf beziehenden Belege, Unterlagen oder Lohnsteuerkarten. Insbesondere ist der Arbeitnehmer verpflichtet, am Schluss eines Kalenderjahres der Firma seine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer den obigen Auskunftspflichten nicht nachkommt, ist die Firma berechtigt, die Karenzentschädigung ganz- oder teilweise zurückzuhalten.

5. Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für jeden Fall der Verletzung des Wettbewerbsverbots/der Wettbewerbsbeschränkung der Firma eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR ..........- ohne Nachweis eines durch die Verletzungshandlung entstehenden Schadens- zu zahlen. Wird das Wettbewerbsverbot fortwährend verletzt, wird diese Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat der Verletzung neu verwirkt. Die Geltendmachung höherer, im Einzelfall nachzuweisender Schäden durch die Firma wird durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

Die Firma kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot/der Wettbewerbsbeschränkung mit der Folge verzichten, dass sie nach Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung befreit wird.

6. Probezeit

Die Wettbewerbsvereinbarung wird nicht wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Probezeit gekündigt wird.

7. Kündigung

Wenn die Firma das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund außerordentlich kündigt, kann die Firma sich von der Wettbewerbsvereinbarung vor Ablauf eines Monats nach Kündigung schriftlich lossagen.

Die Wettbewerbsvereinbarung bleibt bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen, z.B. durch ordentliche Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung endet.

Alternativ:

Die Wettbewerbsvereinbarung wird für den Fall ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt.

(Nichtzutreffendes streichen)

Alternativ:

Diese Wettbewerbsvereinbarung tritt nur in Kraft, wenn die Firma das Wettbewerbsverbot/die Wettbewerbsbeschränkung beim Ausscheiden des Mitarbeiters in Anspruch nimmt.

(Nichtzutreffendes streichen)

8. Weitere Regelungen

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 - 75 c HGB entsprechend.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so soll an die Stelle einer nichtigen Vereinbarung eine dem Parteiwillen am nächsten kommende wirksame Vereinbarung treten.

Der Arbeitnehmer bestätigt, eine Ausfertigung dieser Wettbewerbsvereinbarung, die von beiden Parteien unterzeichnet worden ist, erhalten zu haben.

Erfüllungsort ist der Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Wenn der Arbeitnehmer im Inland keinen Wohnsitz hat, dann ist Erfüllungsort beiderseitig der Hauptsitz der Firma............................ ...........................

( Ort, Datum) (Ort, Datum)

.......................... ...........................

(Für die Firma) (Arbeitnehmer/in)