Muster: Vergütungsvereinbarungen

Vergütung

  1. Der/Die Arbeitnehmer(in) erhält für die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit ein Bruttogehalt von monatlich Eur ...
  2. Die Arbeitsvergütung ist jeweils am letzten Tag eines Monats fällig.
  3. Folgende Zuschläge zur Arbeitsvergütung werden gezahlt:

    1. Sonnabendarbeit
    2. Sonntag- und Feiertagsarbeit
    3. Nachtarbeit
    4. Wechselschicht
  4. Der/Die Arbeitnehmer(in) erhält monatlich Eur ... an vermögenswirksamen Leistungen.
  5. Für jede Über- oder Mehrarbeitsstunde wird ein Zuschlag von ... % gezahlt oder durch die Bruttovergütung und die Zuschläge ist Über- oder Mehrarbeit abgegolten.

    Im Falle, daß Über- oder Mehrarbeit vergütet wird, ist Voraussetzung für den Anspruch, daß diese ausdrücklich angeordnet worden sind oder aus dringlichen betrieblichen Gründen erforderlich waren und der Arbeitnehmer Zeitpunkt und Anzahl der Überstunden spätestens am dritten Tag der Personalverwaltung schriftlich anzeigt.

  6. Der/Die Arbeitnehmer(in) erhält eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von ... Die Weihnachtsgratifikation wird freiwillig gezahlt und ist jederzeit widerruflich. Ein Anspruch auf Weihnachtsgratifikation besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. eines Jahres vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gekündigt wird oder anderweitig endet. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten und vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenen Gründen erfolgt. Bei einem Aufhebungsvertrag gilt dies analog. Der/Die Arbeitnehmer(in) hat die Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen, wenn er/sie durch eigene Kündigung oder durch außerordentliche oder verhaltensbedingte Kündigung von Seiten des Arbeitgebers aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenen Grund bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres, oder wenn die Weihnachtsgratifikation eine Monatsvergütung übersteigt, bis zum 30.06. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.

    Bei einer Beendigung durch Aufhebungsvertrag gilt das Vorstehende sinngemäß.

  7. Der/Die Arbeitnehmer(in) darf die Arbeitsvergütung oder Teile davon weder verpfänden noch abtreten.

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt nach den gesetzl. Bestimmungen oder geltenden Tarifverträgen.

  8. Die Arbeitsvergütung wird bargeldlos gezahlt. Der/Die Arbeitnehmer(in) verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Arbeitsbeginn ein Konto einzurichten und dem Arbeitgeber Kontoinhaber, Kontonummer und Bankleitzahl mitzuteilen.
  9. Hat der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Vorschüsse oder Darlehen erhalten, so werden diese im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich des offenes Restbetrages sofort fällig.

Beachte:

Benutzt der Arbeitgeber vorformulierte, standardisierte Arbeitsverträge und verlangt vom Arbeitnehmer die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Arbeitsvertrag, dann unterliegen diese standardisierten Arbeitsverträge nach In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform seit dem 01.01.2002 einer Vertragskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305-310 BGB. Gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB sind jedoch Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen von einer solchen Vertragskontrolle nach dem § 305-310 BGB ausgenommen. Gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB sind bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Die Vertragskontrolle im Arbeitsrecht durch die Arbeitsgerichte nach den neuen §§ 305-310 BGB bezieht sich im wesentlichen auf

  • die Einbeziehungskontrolle von überraschenden und mehrdeutigen Klauseln (§ 305 c BGB);

  • die Inhaltskontrolle, wonach Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB);

  • Änderungsvorbehalte die unwirksam sind, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Teil zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB);

  • Vertragsstrafe-Klauseln - ohne Wertungsmöglichkeit - durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird (§ 309 Nr. 6 BGB);

  • Die Form von Anzeigen und Erklärung die unwirksam ist, wenn dem Verwender eine strengere Form als die Schriftform oder besondere Zugangserfordernisse (z.B. Einschreiben) vorgeschrieben werden (§ 309 Nr. 13 BGB);

  • Ausgleichsquittungen die unwirksam sind, wenn eine Bestimmung mit wesentlichem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB).